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Soforthilfe - alles über Auszahlung, Verwendung und Betrug

Anträge auf Corona Soforthilfe können wieder gestellt werden

Seit dem 17. April 2020 ist es Ihnen als Kleinunternehmer, Soloselbstständigem und Freiberufler wieder möglich, die NRW-Soforthilfe 2020 zu beantragen. Nach wie vor erfolgt die Antragsstellung dabei online - allerdings unter Verwendung zusätzlicher Sicherheitsüberprüfungen.

 

Die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen wurden notwendig, da es, bevor die Soforthilfe NRW einen Auszahlungsstopp erfuhr, vermehrt zu Betrugsversuchen kam. Sowohl mehrfach gestellte Anträge als auch betrügerische Webseiten stellten dabei ein Problem dar.

 

Mittlerweile ist es Ihnen als Corona-betroffenem Unternehmen bzw. Soloselbstständigem aber wieder möglich, einen Antrag auf Corona-Soforthilfe zu stellen. Schließlich sind am Gründonnerstag gestoppten Auszahlungen wieder aufgenommen worden. Zusätzlich dazu gibt es jedoch weitere gute Nachrichten: Bezüglich der gestatteten Verwendung der Gelder sowie beim Kreis der Antragsberechtigten gibt es Erweiterungen.

 

 

Soforthilfe NRW: Für Lebenshaltungskosten verwendbar?

Noch vor dem vorrübergehenden Auszahlungsstopp der Corona-Soforthilfe hatte es in NRW Ärger um die Verwendbarkeit der Hilfen gegeben. Unmut und Verwirrung entstanden, weil NRW und der Bund unterschiedliche Angaben zur Verwendbarkeit der Gelder machten: So gab die Bundesregierung vor, dass die Deckung der Lebenshaltungskosten vom Verwendungsbereich der Hilfsgelder ausgenommen sei. Das NRW-Wirtschaftsministerium hatte zuvor allerdings das Gegenteil kommuniziert.

 

Mittlerweile hat NRW eine Lösung für das Verwendungsproblem gefunden: Als Antragsberechtigter können Sie nun insgesamt 2.000 Euro an (fiktivem) Unternehmerlohn zu Ihren Betriebskosten addieren. Das gilt zumindest dann, wenn eine Antragstellung erstmalig im März oder April erfolgt ist.

 

Sofern keine Grundsicherung beantragt wurde, ist ein Teil der Soforthilfe NRW so von Soloselbstständigen für den Lebensunterhalt verwendbar.

Soforthilfe NRW jetzt auch für Gründer

Um einen Anspruch auf Soforthilfe zu erhalten, mussten Unternehmen oder selbstständige Tätigkeit schon seit gewisser Zeit bestehen. Zu Beginn wurde in diesem Zusammenhang festgelegt, dass nur Unternehmen, die mindestens seit dem 31.12.2019 bestsehen, antragsberechtigt sein sollen.

 

Seit dem 13.05.2020 ist das jedoch anders. Seit diesem Datum werden auch Neu-Unternehmer berücksichtigt, die ihr Unternehmen nach dem 31.12.2019 und vor dem 11.03.2020 gegründet haben.

 

Allerdings müssen Sie als betroffener Unternehmer belegen, dass Sie bis zum 11.03.2020:

 

  • Umsätze erzielt haben oder
  • Kundenaufträge erhalten haben oder
  • Sie bis zu diesem Datum eine längerfristige bzw. wiederkehrende Zahlungsverpflichtung zu betrieblichen Zwecken eingegangen sind.

 

Trifft eine der Alternativen auf Sie als Gründer zu, können Sie einen Antrag auf Soforthilfe von Ihrem Steuerberater stellen lassen.

 

 

Warum erfolgte zweitweise bei der Soforthilfe NRW keine Auszahlung?

Das NRW-Wirtschaftsministerium musste die Auszahlung der Corona-Soforthilfe im April vorrübergehend stoppen. Grund dafür war eine Vielzahl von betrügerischen Anträgen, die bei den zuständigen Stellen eingegangen waren. Insbesondere mit gefälschten Webseiten hatten Betrüger versucht, Daten von Antragsberechtigten abzugreifen, um betrügerische Anträge in deren Namen zu stellen.

 

Die Leidtragenden waren dabei insbesondere die von der Coronakrise betroffenen Selbstständigen und Unternehmer: Während sie der Annahme waren, dass die Soforthilfe NRW-Auszahlung stockt, hatten unberechtigte Dritte die beantragte Leistung längst in ihrem Namen erhalten.

 

Von dem Identitätsbetrug betroffene Antragsteller hatten die Soforthilfe-Antragsformulare zumeist online über eine Suchmaschine gesucht. Anschließend waren sie, statt auf die offizielle Seite der Landesregierung, auf eine Fake-Seite gelockt worden. Ausgeblieben war dann jedoch die Soforthilfe NRW-Auszahlung - eine Erfahrungen, die insbesondere in der Krise besonders negativ war.

 

 

Soforthilfe NRW: Ist eine Rückzahlung vorgesehen?

Seitdem Sie die Corona-Soforthilfe in NRW wieder beantragen können, sind die Rückzahlungsvorgaben prinzipiell unverändert. Nach wie vor wird die Soforthilfe als sogenannte Billigkeitsleistung ausgezahlt. Das bedeutet, dass für Sie als Corona-betroffenes Unternehmen oder selbstständig tätige Person keine Rückzahlung vorgesehen ist.

 

Abweichendes gilt allerdings dann, wenn die Inanspruchnahme der Leistung unberechtigt erfolgt. In diesen Fällen handelt es nämlich um Subventionsbetrug, der sowohl strafrechtlichen verfolgt wird als auch eine Rückzahlung erforderlich macht.

 

Ähnliches gilt auch dann, wenn eine sogenannte Überkompensation stattgefunden hat. Das kann etwa dann vorkommen, wenn Sie als Antragsberechtigter noch weitere Fördermaßnahmen in Anspruch genommen haben. Sollten Sie im Zuge dessen mehr erhalten, als Ihnen zusteht, muss der überschüssige Betrag zurückgezahlt werden. 

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