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Entschädigung bei Quarantäne für den Verdienstausfall

Entschädigung oder Corona-Soforthilfe?

Werden Arbeitnehmer oder Selbstständige behördlich unter Quarantäne gestellt, reduzieren sich ihre Einnahmen während der Quarantänezeit oft auf null. Welche Entschädigung bei Verdienstausfall Ihnen für die Quarantänezeit und zur Kompensation entgangenen Arbeitseinkommens bzw. Umsatzes zustehen, erfahren Sie hier.

 

Viele Selbstständige und Arbeitnehmer müssen aufgrund der Corona-Pandemie finanzielle Einbußen hinnehmen. Um diese finanziellen Corona-Folgen abzumildern, hat die Bundesregierung verschiedene Corona-Soforthilfen auf den Weg gebracht.

 

Allerdings können die finanziellen Folgen im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne noch gravierender sein. Wird nämlich die Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) angeordnet, dürfen Sie Ihre Wohnung nicht mehr verlassen. Quarantänegrund kann dabei beispielsweise eine mögliche Infektion mit dem Corona-Virus sein. Tritt dieser Fall ein, kann es Ihnen unter Umständen gänzlich unmöglich sein, Ihrer Arbeit weiterhin nachzugehen. 

 

Können Sie aufgrund der Quarantäne kein Einkommen erwirtschaften, besteht ein direkter Zusammenhang zwischen Corona-Virus und Verdienstausfall. Um diesen quarantänebedingten Ausfall zu kompensieren, besteht jedoch ein Anspruch auf (Quarantäne-)Entschädigung. Dieser Anspruch besteht zusätzlich zu der Möglichkeit, Corona-Soforthilfe in Anspruch zu nehmen. 

 

Verdienstausfall durch Quarantänemaßnahmen

 

Die Quarantäne wird auf Grundlage des IFSG durch das Gesundheitsamt angeordnet. Die Maßnahme ist etwa bei Verdacht auf eine Covid-19-Infektion zu verhängen und dauert regelmäßig 14 Tage an.

 

Sind Sie von einer solchen Maßnahme betroffen, stellt sich die Frage, was mit Ihrem Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit geschieht. Schließlich ist das Arbeiten von Zuhause aus für viele Berufsgruppen unmöglich. Außerdem können auch Angestellte von einem Verdienstausfall betroffen sein. Das Weiterzahlen des Arbeitsentgelts im Falle vorrübergehender Verhinderung ist oft nämlich arbeitsvertraglich gemäß § 616 BGB ausgeschlossen.

 

Wird die Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz angeordnet, kann das den Betroffenen darum finanziell benachteiligen. Um finanzielle Verluste, die sich aus der Maßnahme ergeben, auszugleichen, besteht gemäß § 56 IFSG jedoch ein Entschädigungsanspruch für den Entgeltausfall.

 

In welcher Höhe besteht der Entschädigungsanspruch?

Befinden Sie sich in Quarantäne und können darum nicht arbeiten, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe Ihres Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall wird bei Angestellten dabei das Arbeitsentgelt nach Abzug von Steuern und Beiträgen (Netto-Arbeitsentgelt) herangezogen.

 

Sofern Sie selbstständig tätig sind, richtet sich Ihr Anspruch ebenfalls nach dem gewöhnlich erzielten Arbeitseinkommen. Bei der Berechnung werden auch bei Selbständigen die Kosten der sozialen Sicherung berücksichtigt.

 

Wer zahlt die Entschädigung bei Verdienstausfall aus?

Arbeitnehmerinnen, die von Quarantänemaßnahmen betroffen sind, erhalten die Entschädigungssumme direkt von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber wiederum hat seinerseits einen Erstattungsanspruch gemäß § 56 Abs. 5 IFSG.

 

Sofern Sie selbstständig tätig sind, müssen Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung selbst geltend machen. Von Betroffenen aus NRW sind entsprechende Anträge direkt an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) oder Rheinland (LVR) zu stellen. Welcher Landschaftsverbände zuständig ist, hängt vom Sitz der Betriebsstätte ab.

 

Freiwillige Quarantäne oder Quarantäne während des Auslandsurlaubs

Werden Sie unter Quarantäne gestellt, während Sie sich im Urlaub im Ausland befindet, besteht keine Möglichkeit, eventuelle Verdienstausfälle ersetzt zu bekommen. Das gilt selbst dann, wenn es Ihnen unmöglich ist, aufgrund der Quarantäne rechtzeitig in die Heimat zurückzukehren.

 

Ein Entschädigungsanspruch bei Quarantäne ist außerdem auch dann ausgeschlossen, wenn Sie sich nach einer Auslandsreise oder aus anderen Gründen freiwillig in (Heim-)Quarantäne begeben.

 

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