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Corona: NRW-Soforthilfe 2020

Innerhalb weniger Tage wurde die NRW-Soforthilfe 2020 auf den Weg gebracht. Sowohl Solo-Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigte können 9000 € beantragen. Betriebe mit mehr als fünf Mitarbeitern können 15.000 € Zuschuss erhalten.  Eine Besonderheit in NRW im Vergleich zu anderen Bundesländern ist, dass Betriebe mit 10-50 Beschäftigten 25.000 € Sofortzuschuss erhalten können.

 

Unbürokratisch und schnell: Antragstellung erfolgt online

Betroffene Betriebe und Selbstständige können die Anträge ab kommenden Freitag stellen. Die zuständige Bezirksregierung schiebt Wochenendschichten und wird die Anträge auch über das Wochenende bearbeiten. Der Ansturm wird groß sein, deshalb sollten Sie so früh wie möglich aktiv werden, da der Zeitpunkt der Bearbeitung in der Regel in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung abhängt.

Mit den Zuschüssen können Sie laufende Betriebskosten bezahlen. Dazu gehören zum Beispiel Mieten, Kreditraten, Versicherungsbeiträge und anderes mehr. Damit das Geld möglichst schnell in die Kleinbetriebe fließt und Arbeitsplätze sichert, hat sich das Land NRW entschlossen, das Antragsverfahren komplett digital aufzuziehen. Dies ermöglicht eine unbürokratische Handhabung.

 

Voraussetzungen für Antragsteller

Damit ein Zuschuss ausgezahlt wird, muss nachgewiesen werden, dass die Firma vor der Corona-Krise wirtschaftlich stabil am Markt gestanden hat. Um das zu beurteilen muss eine der folgenden drei Bedingungen erfüllt werden.

 

  1. Die Umsätze im laufenden Monat 2020 müssen im Vergleich zum gleichen Monat im Jahr 2019 um mindestens 50 % zurückgegangen sein. Wenn sie zum Beispiel im März 2020 Umsätze von 5000 € verzeichnen im März 2019 mehr als 10.000 € Umsatz gemacht haben, dann erfüllen Sie diese Bedingung und Sie können einen Antrag stellen.

    ODER
  2. Sie haben im Augenblick nicht genügend Geld flüssig, um die anstehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Wenn Sie beispielsweise die Miete, Kreditraten oder Löhne nicht zahlen können, weil das Geld fehlt, dann erfüllen sie die Voraussetzung und können den Antrag stellen.

    ODER
  3. Ihr Betrieb musste geschlossen werden, weil der Staat es behördlich angeordnet hat. Das bedeutet, dass zum Beispiel Friseure, Gaststätten, Restaurants, Bars, Massagepraxen, Tattoo Studios, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen, Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks, Spielhallen, Spielbanken, öffentliche Kantinen, Wettannahmestelle, Sporteinrichtungen, Fitnessstudios, Saunen, Schwimmbäder sowie zahlreicher Einzelhandelsgeschäfte Anträge stellen können.

 

Wichtig: Es muss nur eine der drei Voraussetzungen zutreffen! Das Formular wird ab Freitag, 27. März 2020 direkt auf der Website www.wirtschaft.nrw zur Verfügung gestellt. Falls Sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen, melden Sie sich bitte.

 

 

Ich wünsche Ihnen alles Gute!!

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